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6. Oktober 2026Meine Position: Meinungsfreiheit gilt auch für das, was wehtut
Warum ich weder ein Strafgesetz zum Existenzrecht Israels noch die Politikerbeleidigung für richtig halte
Zuerst veröffentlicht am 6. Oktober 2026
Warum ich diesen Text schreibe
Auf meiner Homepage veröffentliche ich in loser Folge politische Texte, die meine Haltung zu Themen zeigen, die mir wichtig sind. Dieser Text beschreibt meine Haltung zur Meinungsfreiheit, gewachsen aus 16 Jahren als Bürgermeister. Anlass sind der Gesetzentwurf Hessens, der die Leugnung des Existenzrechts Israels mit bis zu fünf Jahren Haft bestrafen will, die Debatte über die Politikerbeleidigung in § 188 des Strafgesetzbuchs (StGB) und der Streit über Antisemitismus bei Demonstrationen gegen den Gazakrieg.
Auf Kai Ambos bin ich durch eine Buchbesprechung im Deutschlandfunk am 5. Oktober 2026 aufmerksam geworden. Der Göttinger Völkerrechtler hat mit „Staatsräson nach Gaza“ ein Buch vorgelegt, das auch fragt, was dieser Begriff für die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit bedeutet.
Ich will damit zur Diskussion anregen, nicht die absolute Wahrheit verkünden. Es ist meine persönliche Meinung und Haltung, begründet und mit Quellen unterlegt. Wer das anders sieht, darf das gerne mit mir diskutieren. Ich freue mich über den Austausch.
Einleitung
Ich war 16 Jahre Bürgermeister. Ich habe gelernt, dass man Kritik nicht verbieten kann, sondern aushalten muss. Ich halte es für einen Fehler, wenn der Staat Meinungsstreit mit dem Strafrecht entscheiden will. Das gilt für den Vorstoß aus Hessen, und es gilt für den Sonderschutz von uns Politikern.
Ich gehe so vor. Zuerst kläre ich, was das Grundgesetz schützt und was die Begriffe Antisemitismus und Zionismus bedeuten. Dann kommen die beiden Gesetze, das hessische Vorhaben und § 188 StGB, und dazwischen die zwei Wertungsfragen Existenzrecht und Völkermord. Ich trenne Fakten und meine Bewertung. Wo ich bewerte, sage ich es.
1. Was Artikel 5 des Grundgesetzes schützt
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. … Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“
Grundgesetz, Artikel 5 Absatz 1 und 2
Allgemeine Gesetze richten sich nicht gegen eine bestimmte Meinung. Sie schützen ein anderes Rechtsgut. Das Bundesverfassungsgericht verlangt dabei immer eine Abwägung im Einzelfall. Das Gesetz begrenzt das Grundrecht, wird aber selbst im Licht der Meinungsfreiheit ausgelegt. Das ist die Wechselwirkungslehre aus dem Lüth Urteil von 1958.
Es gibt eine eng begrenzte Ausnahme. Das Verbot, die nationalsozialistische Gewalt und Willkürherrschaft zu billigen, zu verherrlichen oder zu rechtfertigen (§ 130 Absatz 4 StGB), darf auch gegen eine bestimmte Meinung gerichtet sein. Das Gericht hat das 2009 im Wunsiedel Beschluss zugelassen, wegen der einzigartigen Bedeutung des Nationalsozialismus für die Identität der Bundesrepublik.
Quellen zu Ziffer 1
- Bundesrepublik Deutschland: „Grundgesetz, Artikel 5“, gesetze-im-internet.de.
- Bundesrepublik Deutschland: „Strafgesetzbuch (StGB), § 130 Volksverhetzung“, gesetze-im-internet.de.
- Bundesverfassungsgericht: „Lüth Urteil“, 15.01.1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198, bundesverfassungsgericht.de.
- Bundesverfassungsgericht: „Wunsiedel Beschluss“, 04.11.2009, 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300, bundesverfassungsgericht.de.
2. Antisemitismus, Zionismus und Israelkritik, was die Begriffe bedeuten
Antisemitismus ist Feindschaft gegen Juden als Juden. Die Bundesregierung nutzt seit 2017 die Arbeitsdefinition der IHRA. Sie spricht von einer bestimmten Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass ausdrücken kann. Sie nennt auch Formen, die sich gegen den Staat Israel richten, wenn er als jüdisches Kollektiv verstanden wird. Kritik an Israel, die mit der an anderen Ländern vergleichbar ist, gilt danach nicht per se als antisemitisch.
Die Jerusalemer Erklärung von 2021, getragen von rund 200 Wissenschaftlern, fasst den Begriff enger. Der Zentralrat der Juden hält die IHRA Definition für das geeignetste Instrument. Die Linke hat sich auf ihrem Parteitag mit knapper Mehrheit hinter die Jerusalemer Erklärung gestellt. Über die beste Definition wird also gestritten. Gemeinsam ist beiden, dass Hass auf Juden Antisemitismus bleibt, auch wenn er sich Israelkritik nennt.
Zionismus ist die politische Bewegung für einen jüdischen Staat, die im 19. Jahrhundert mit Theodor Herzl begann. Heute meint man damit meist die Bejahung des Staates Israel. Die Bewegung war nie einheitlich. Es gab liberale und nationalistische Strömungen. Antizionismus lehnt den jüdischen Staat oder Teile seiner Politik ab. Kai Ambos weist darauf hin, dass Antizionismus nicht gleichbedeutend mit antisemitischem Hass ist, auch wenn er mitunter antisemitisch motiviert sein kann. Es gibt auch Juden, die den Staat Israel aus religiösen oder säkularen Gründen ablehnen.
Kritik an der Regierung eines Staates ist Kritik an einer Regierung. Sie ist wählbar und abwählbar. Auch in Israel wird sie scharf geübt. Zulässig, auch wenn es scharf ist, bleibt deshalb Kritik an der Kriegsführung, an Waffenlieferungen und an der Besatzung. Auch die Forderung nach Waffenstillstand gehört dazu.
Antisemitisch wird es, wenn Juden insgesamt für die Politik Israels haftbar gemacht werden, wenn Verschwörungsmythen verbreitet werden oder wenn der Terror der Hamas gefeiert wird. Strafbar sind die Volksverhetzung nach § 130 StGB, die öffentliche Aufforderung zu rechtswidrigen Taten nach § 111 StGB und die öffentliche Billigung bestimmter schwerer Straftaten nach § 140 StGB, wenn sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Quellen zu Ziffer 2
- Berliner Zeitung: „Die Linke stellt sich hinter eine weniger harte Erklärung zu Antisemitismus“, berliner-zeitung.de.
- Rosa-Luxemburg-Stiftung: „Israelkritik und Antisemitismus, die Bedeutung von nicht per se“, rosalux.de.
- Jüdische Allgemeine: „Neblige Schlagworte“, juedische-allgemeine.de.
- Kai Ambos: „Staatsräson als Strafgrund“, Verfassungsblog, 04.05.2026, verfassungsblog.de.
- Bundesrepublik Deutschland: „Strafgesetzbuch (StGB), §§ 111, 130, 140“, gesetze-im-internet.de.
3. Der hessische Entwurf
Der Entwurf will § 130 StGB (Volksverhetzung) um eine neue Regelung ergänzen. Bestraft werden soll mit bis zu fünf Jahren Haft oder Geldstrafe, wer öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht Israels leugnet oder zur Beseitigung des Staates aufruft. Das gilt nur, wenn die Äußerung geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewaltmaßnahmen oder Willkürmaßnahmen zu fördern. Kritik an der israelischen Regierung soll ausdrücklich nicht erfasst werden. Im Juli 2026 stimmten 14 von 16 Ländern im Bundesrat zu.
Antisemitismus ist zweifelsohne vorhanden. Der Bundesverband RIAS dokumentierte 2025 rund 8.700 antisemitische Vorfälle, 2022 waren es gut 2.600. Der Anteil des israelbezogenen Antisemitismus stieg im selben Zeitraum von 24 auf 68 Prozent. Hessens Justizminister Heinz von der CDU begründet den Vorstoß auch mit der Staatsräson. Die Sicherheit Israels sei deutsche Staatsräson. Genau diesen Begriff kritisiert Kai Ambos in seinem Buch als ungeeignet. Er sieht Folgen für die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit.
Die Bundesregierung sah ein erhebliches verfassungsrechtliches Risiko. Daraufhin beauftragte die hessische Landesregierung Steffen Augsberg, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Gießen, mit einem Gutachten. Justizminister Heinz stellte es am 5. Oktober 2026 in Berlin vor. Augsberg hält den Entwurf für verfassungskonform und nennt drei Wege. Der erste ist eine Fortentwicklung der Wunsiedel Rechtsprechung, weil die Gründung Israels mit der Shoah verbunden sei. Der zweite stützt sich auf das geforderte Gewaltpotenzial, der dritte auf den Schutz jüdischen Lebens als Verfassungsgut. Wer den Entwurf ablehne, müsse laut Augsberg auch das Verbot der Holocaustleugnung in § 130 Absatz 3 StGB infrage stellen. Es ist ein Auftragsgutachten, so wie das des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags eines war, das die Linke bestellt hatte. Der Zentralrat der Juden unterstützt den Vorstoß, würde die Regelung aber bei den Straftaten gegen ausländische Staaten verorten. Die Bundesregierung bleibt skeptisch.
Mich überzeugen die Gegenargumente mehr. Kai Ambos bezweifelt, dass es überhaupt eine Lücke gibt, weil antisemitische Hetze schon von § 130 Absatz 1 StGB erfasst ist. Danach wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine religiöse oder ethnisch bestimmte Gruppe zum Hass aufstachelt oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen auffordert. Gibt es keine Lücke, wäre die Erweiterung nach Ambos rein symbolische Gesetzgebung. Er hält die Gleichsetzung mit der Wunsiedel Entscheidung für überdehnt. Schon 2023 brachte die Union einen ähnlichen Entwurf ein, der nicht weiterkam. Ein fast identischer Vorstoß Hessens versandete in der letzten Wahlperiode nach einer kritischen Anhörung im Rechtsausschuss.
In Hessen regiert die SPD mit, meine eigene Partei. Das ändert nichts an meiner Kritik. Ich halte den Weg über das Strafrecht für falsch.
Quellen zu Ziffer 3
- beck-aktuell: „Gutachten stützt Hessens Strafvorstoß gegen Israel Hass“, 05.10.2026, beck-aktuell.de.
- taz: „Existenzrecht Israels darf geschützt werden“, 05.10.2026, taz.de.
- Legal Tribune Online: „Gutachten, Existenzrecht Israels darf geschützt werden“, 05.10.2026, lto.de.
- Nachrichten heute (dpa): „Gutachten, Leugnung des Existenzrechts Israels straffähig“, 05.10.2026, nachrichten-heute.net.
- Hessische Staatskanzlei: „Bundesrat stimmt Gesetzentwurf zu“, hessen.de.
- Jüdische Allgemeine: „Bundesregierung distanziert sich von Hessens Vorstoß“, juedische-allgemeine.de.
- hessenschau: „Wer das Existenzrecht Israels leugnet, soll bestraft werden“, hessenschau.de.
- Legal Tribune Online: „Sehenden Auges Richtung Verfassungswidrigkeit“, lto.de.
- Kai Ambos: „Staatsräson als Strafgrund“, Verfassungsblog, 04.05.2026, verfassungsblog.de.
- Hans Dembowski: „Das Problem mit der Staatsräson“, Rezension, E+Z, Juli 2026, dandc.eu.
Meine Haltung: Ich halte den hessischen Entwurf für falsch und nicht nötig. Wer Gewalt androht oder zum Hass aufstachelt, ist schon heute nach § 130 Absatz 1 StGB strafbar.
4. Das Existenzrecht eines Staates ist eine Meinung
Die Holocaustleugnung ist eine falsche Tatsachenbehauptung und deshalb in der Regel nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Beim Existenzrecht Israels geht es um eine Wertung. Der Strafrechtler und Völkerrechtler Kai Ambos unterscheidet drei Dinge. Dass der Staat Israel existiert, ist eine Tatsache. Ob er ein Recht zur Existenz hat, ist eine normative Frage. Der Aufruf zu seiner Beseitigung ist etwas Drittes.
Das Bestreiten des Existenzrechts ist deshalb keine bloße falsche Tatsachenbehauptung, sondern eine bewertende Äußerung. Nach Ambos ist sie grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat das im November 2025 ebenso gesehen. Wissenschaftler argumentieren im Mai 2026 in einem offenen Brief genauso und halten den hessischen Entwurf für verfassungswidrig. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hält einen solchen Eingriff für wahrscheinlich nicht vereinbar mit dem Grundgesetz. Dieses Gutachten hat die Linke in Auftrag gegeben. Das gehört zur Fairness dazu.
Quellen zu Ziffer 4
- Kai Ambos: „Staatsräson als Strafgrund“, Verfassungsblog, 04.05.2026, verfassungsblog.de.
- Völkerrechtsblog: „Offener Brief von Wissenschaftler*innen“, 11.05.2026, voelkerrechtsblog.org.
- beck-aktuell: „Hessen-Initiative stößt auf verfassungsrechtliche Hürden“, 29.05.2026, beck-aktuell.de.
Meine Haltung: Die Leugnung des Existenzrechts Israels mag falsch sein. Aber falsche Meinungen verbietet man nicht, man widerspricht ihnen.
5. Der Vorwurf des Völkermords ist ebenfalls eine Meinung
Am 7. Oktober 2023 überfiel die Hamas Israel. Rund 1.200 Menschen wurden getötet, mehr als 250 verschleppt. Das war ein Verbrechen. Ambos hat gemeinsam mit israelischen Völkerrechtlern erklärt, dass es völkerrechtliche Kernverbrechen waren, möglicherweise sogar ein Genozid an der jüdischen Bevölkerung Israels.
Zum folgenden Gazakrieg gibt es den Vorwurf des Völkermords. Der Internationale Gerichtshof ordnete im Januar 2024 Sofortmaßnahmen zur Verhinderung eines Völkermords an. Amnesty International erhob den Vorwurf im Dezember 2024 in einem fast 300 Seiten langen Bericht. Ambos schrieb im Mai 2025, die Absicht sei schwer nachzuweisen und dürfe nicht vorschnell bejaht werden, mit der Dauer des Krieges verdichteten sich aber die Indizien. B’Tselem und Ärzte für Menschenrechte Israel sprachen im Juli 2025 als erste israelische Organisationen von Völkermord. Im September 2025 beschloss der größte Fachverband der Genozidforscher mit 86 Prozent der abgegebenen Stimmen, dass Israels Handeln die Definition erfüllt. Im selben Monat sah die UN Untersuchungskommission vier der fünf Tatbestände der Völkermordkonvention als erfüllt an. Israel weist den Vorwurf als völlig falsch zurück. Seit Oktober 2025 gilt formell eine Waffenruhe, die immer wieder bricht. Das Hauptverfahren vor dem Internationalen Gerichtshof läuft noch, Südafrika hat im August 2026 ein erweitertes Dossier eingereicht.
In seinem Buch „Staatsräson nach Gaza“ (Campus Verlag, 2026) hat Ambos ein Kapitel zur Frage, ob in Gaza Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Genozid vorliegen. Nach der Rezension in E+Z lässt er die Frage offen.
Ich bewerte das Vorgehen der israelischen Regierung im Gazakrieg als Völkermord. Das ist meine Bewertung und kein Urteil. Wer so spricht, äußert eine Meinung zu einer umstrittenen und rechtlich nicht geklärten Frage. Das schützt Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. Man darf ihr widersprechen. Man darf sie nicht unter Verdacht stellen.
Quellen zu Ziffer 5
- Legal Tribune Online: „IGH verpflichtet Israel zu präventiven Sofortmaßnahmen“, Januar 2024, lto.de.
- Amnesty International: Bericht zum Vorwurf des Völkermords in Gaza, 05.12.2024, nach Legal Tribune Online und ZDFheute.
- Kai Ambos und Maxim Bönnemann: „Genozid in Gaza?“, Verfassungsblog, 30.05.2025, verfassungsblog.de.
- ORF: „Israelische NGOs sehen Völkermord in Gaza“, Juli 2025, orf.at.
- PBS NewsHour (AP): „Leading genocide scholars organization says Israel is committing genocide in Gaza“, pbs.org.
- ORF: „UNO Kommission sieht Genozid in Gaza“, 16.09.2025, orf.at.
- Qatar News Agency: „Südafrika reicht erweitertes Dossier beim IGH ein“, August 2026, qna.org.qa.
- Hans Dembowski: „Das Problem mit der Staatsräson“, Rezension, E+Z, Juli 2026, dandc.eu.
- Ninon Colneric: Rezension „Staatsräson nach Gaza“, Legal Tribune Online, 03.07.2026, lto.de.
- Kai Ambos: „Staatsräson als Strafgrund“, Verfassungsblog, 04.05.2026, verfassungsblog.de.
6. Demonstrationen, die Linke und die Grenze
Das Strafrecht wird angewendet. Die Berliner Polizei erfasste zwischen Oktober 2023 und März 2026 knapp 12.500 Delikte im Umfeld propalästinensischer Demonstrationen. Das sagt nichts darüber, wie viele davon antisemitisch waren. Die Parole „From the river to the sea“ zeigt, wie unklar die Lage ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stufte sie Ende November 2025 als strafbare Hamasparole ein. Das Kammergericht Berlin folgte im Januar 2026 in eine ähnliche Richtung. Eine andere Kammer sprach im Zusammenhang mit einer Demonstration zum Weltfrauentag straflos aus. Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es noch nicht.
Die Antisemitismusvorwürfe treffen derzeit vor allem die Linke, besonders in Berlin. Ende August 2026 soll ein Rapper bei einer Wahlkampfveranstaltung in Neukölln zur Gewalt gegen Israel aufgerufen haben. Spitzenkandidatin Elif Eralp und die Landesvorsitzende Kerstin Wolter verurteilten den Auftritt. Konsequenzen blieben zunächst aus. Bei der Wahl am 20. September 2026 wurde die Linke mit 25,7 Prozent stärkste Kraft. Ein Aufruf zu rechtswidrigen Taten ist nach § 111 StGB strafbar, dafür braucht niemand einen neuen Paragrafen. Ich halte es für richtig, wenn Parteien klar benennen, wo Kritik an der israelischen Regierung in Judenhass kippt. Das ist Aufgabe von Politik und Zivilgesellschaft.
Der hessische Entwurf zielt ausdrücklich auf Versammlungen. Nach Kai Ambos hat Justizminister Heinz gesagt, er solle „diese Versammlungen verhindern“. Das ist das eigentliche Problem. Eine Meinungsfrage würde zum Verbotsgrund für Demonstrationen.
Quellen zu Ziffer 6
- Euronews: „Antisemitismus, wie groß ist das Problem in der Berliner Linkspartei“, 18.09.2026, euronews.com.
- Legal Tribune Online: „Erstes Oberlandesgericht hält ‚From the River to the Sea‘ für strafbar“, lto.de.
- Legal Tribune Online: „LG Berlin, From the River to the Sea ist strafbar“, lto.de.
- t-online: „Linke Berlin, Eralp kritisiert umstrittenen Auftritt in Neukölln“, 30.08.2026, t-online.de.
- Tagesspiegel: „Nach Judenhass auf Neuköllner Wahlkampfbühne“, 05.09.2026, tagesspiegel.de.
- Kai Ambos: „Staatsräson als Strafgrund“, Verfassungsblog, 04.05.2026, verfassungsblog.de.
7. Die Politikerbeleidigung nach § 188 StGB
Den Paragrafen gibt es seit 1951. Seit 2021 gilt er auch für einfache Beleidigungen und für die Kommunalpolitik. Der Strafrahmen liegt bei bis zu drei Jahren statt zwei. Verfolgt werden kann auch ohne Strafantrag der Betroffenen, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse sieht. Bei der normalen Beleidigung nach § 185 StGB entscheidet der Betroffene selbst. Im Januar 2026 lehnte der Bundestag die Streichung ab, mit 133 zu 440 Stimmen.
Die Debatte geht weiter. Anlass war unter anderem ein Strafbefehl gegen einen Bürger, der Kanzler Merz „Lügenfritz“ genannt hatte. Die Justizministerkonferenz hat bei ihrer Frühjahrstagung am 11. und 12. Juni 2026 in Hamburg einen Mittelweg beschlossen. Spitzenpolitiker sollen den Sonderschutz verlieren, er soll nur für Kommunalpolitiker bleiben. Zur Begründung nennen die Länder selbst Unsicherheiten über die Reichweite der Norm und Missbrauchsfälle. Bundesjustizministerin Hubig von der SPD verteidigt den Paragrafen. Er stelle nichts unter Strafe, was nicht ohnehin strafbar sei. Die rechtspolitische Sprecherin der SPD Fraktion hält die Forderung nach Abschaffung für zur falschen Zeit. Aus der Union kommt der Vorschlag, den höheren Strafrahmen für alle Beleidigungen einzuführen.
Ich gehe weiter. § 188 StGB sollte ganz abgeschafft werden, auch für uns Kommunalpolitiker. Dafür habe ich vier Gründe.
Der Schutz der Meinungsfreiheit sei „gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen“.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20 (Fall Künast), Rn. 32
Erstens sagt das Bundesverfassungsgericht im Fall Künast auch, dass Politiker nicht schutzlos sind. Gegen Hetze und Verächtlichmachung der Person setzt die Verfassung allen gegenüber Grenzen, und ein wirksamer Schutz liegt im öffentlichen Interesse. Diesen Schutz bieten die §§ 185 bis 187 StGB mit einer Abwägung im Einzelfall. Dafür braucht es keinen Sonderparagrafen.
Zweitens soll der Betroffene entscheiden, ob eine Beleidigung verfolgt wird, und nicht die Staatsanwaltschaft. Drittens hat der Tatbestand nach Angaben Sachsens Angriffe auf Amts und Mandatsträger bisher nicht wirksam verhindert. Viertens brauchen Ehrenamtliche etwas anderes. Sie brauchen Beratung, Sicherheitskonzepte und die konsequente Verfolgung von Drohungen und Gewalt. Das ist schon heute strafbar.
Der Fall Eralp und Dobrindt zeigt noch etwas. Innenminister Dobrindt sagte Ende September 2026, die Berliner Linke dulde Antisemiten und Extremisten in ihrem Umfeld. Eralp zeigte ihn wegen übler Nachrede und Beleidigung an. Ihr Anwalt argumentiert, die Äußerung könne ihr öffentliches Wirken erheblich erschweren. Das ist der Wortlaut des § 188 StGB. Das ist meine Beobachtung, in der Meldung wird der Paragraf nicht genannt. Politiker tragen ihren Streit also schon mit dem Strafrecht aus.
Quellen zu Ziffer 7
- Bundesverfassungsgericht: „Beschluss vom 19. Dezember 2021“, 1 BvR 1073/20, Rn. 32 bis 35, bundesverfassungsgericht.de.
- Deutscher Bundestag: „Abschaffung des Straftatbestandes der Politikerbeleidigung“, 29.01.2026 und 11.06.2026, bundestag.de.
- Legal Tribune Online: „Die Beschlüsse der Justizministerkonferenz“, 12.06.2026, lto.de.
- beck-aktuell: „Sexualisierte Gewalt stärker bekämpfen und Rechtsstaat festigen“, 12.06.2026, beck-aktuell.de.
- Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt: Pressemitteilung 021/2026 zur Frühjahrskonferenz, 12.06.2026, presse.sachsen-anhalt.de.
- ad-hoc-news: „Koalition streitet über Abschaffung von Paragraf 188“, ad-hoc-news.de.
- Legal Tribune Online: „Sachsen will Politikerbeleidigung abschaffen“, lto.de.
- beck-aktuell: „Eralp zeigt Dobrindt nach Antisemitismus Aussage an“, 28.09.2026, beck-aktuell.de.
Meine Haltung: Scharfe, auch ungerechte Kritik muss ich als Politiker aushalten. Hetze und Drohungen muss niemand aushalten. Dafür reichen die §§ 185 bis 187 StGB. § 188 StGB sollte gestrichen werden, auch für die Kommunalpolitik.
Schlussfolgerung
Die Meinungsfreiheit ist kein Schönwetterrecht. Sie schützt auch die Meinung, die ich für falsch halte, und auch die Kritik, die mich trifft. Ihre Grenzen sind die Gesetze, die für alle gelten. Antisemitismus ist real und wird mit den bestehenden Gesetzen verfolgt. Dafür braucht es weder einen Sonderparagrafen für Israel noch einen für Politiker.
Meine Forderung
- Der Bundestag beschließt den hessischen Entwurf zur Strafbarkeit der Leugnung des Existenzrechts Israels nicht.
- § 188 StGB wird gestrichen, auch für die Kommunalpolitik. Der Schutz von Ehrenamtlichen wird durch Beratung, Sicherheitskonzepte und konsequente Verfolgung echter Drohungen gestärkt.
- Antisemitismus, Hetze und Gewaltaufrufe werden mit den bestehenden Gesetzen konsequent verfolgt, auch bei Demonstrationen.
- Parteien und Verbände grenzen sich klar von Judenhass und Gewaltaufrufen ab, ohne Kritik an der israelischen Regierung zu unterbinden.
Meine Haltung: Ich halte weder den hessischen Entwurf noch § 188 StGB für nötig. Beide wollen Meinungen strafbar machen oder besonders schützen, die unbequem sind. Wer Gewalt androht oder hetzt, ist schon heute strafbar.
Ich freue mich, wenn dieser Text zum Nachdenken und zum Gespräch anregt, auch und gerade mit denen, die anderer Meinung sind.
Sprendlingen, im Oktober 2026
Manfred Scherer
© 2026 Manfred Scherer. Die Weiterverbreitung dieses Textes, auch auszugsweise, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Autors.
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